AGB

J. MORITA EUROPE GMBH 
Justus-von-Liebig-Straße 27b
D-63128 Dietzenbach, Deutschland 
Handelsregister Offenbach am Main, HRB 9671 

nachstehend „Morita“ genannt 

 

1.    Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle zwischen dem Käufer und Morita geschlossenen Verträge über den Verkauf und die Lieferung von beweglichen Sachen (nachfolgend: Ware). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Morita ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Morita in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführt. Selbst wenn Morita auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch Morita maßgebend.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber Morita abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur rein klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.    Vertragsschluss

(1) Die Angebote von Morita sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch, wenn Morita dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, Muster und/oder Proben), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlässt.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Morita berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang, anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(4) An allen Abbildungen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich Morita ihre Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung von Morita an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob Morita diese als vertraulich gekennzeichnet hat oder nicht. Der Käufer hat auf Verlangen von Morita diese Gegenstände vollständig an Morita zurückzugeben und etwaige Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 3.    Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Morita, und zwar ab Lager, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. etwaigen anfallenden Verpackungskosten; bei Exportlieferungen zzgl. etwaigen anfallenden Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben. Die anfallende Umsatzsteuer wird Morita in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

(2) Beim Versendungskauf, gemäß Ziffer 5 Absatz (2), trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt Morita nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen hiervon sind Paletten.

(3) Mindermengenzuschlag: Bei einem Bestellwert unter EUR 100,- netto erhebt Morita einen Mindermengenzuschlag von EUR 35,- zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Morita über den Betrag verfügen kann (Datum des Zahlungseingangs bei Morita).

(5) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Morita behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Morita auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6) SEPA-LASTSCHRIFTMANDAT

Erteilt der Käufer Morita eine Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat (SEPA-Basislastschrift oder SEPA-Firmenlastschrift), räumt Morita dem Käufer einen Skontoabzug in Höhe von 3% ein. Die Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme. Die Frist für die Vorankündigung der Lastschrift wird bei erstmaliger Lastschrift auf fünf Tage und bei allen nachfolgenden Lastschriften auf zwei Tage verkürzt und gilt als vereinbart.

(7) Dem Käufer steht ein Aufrechnungsrecht nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß Ziffer 7 Absatz (3) Satz 2 dieser AGB unberührt.

(8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von Morita auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist Morita nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen/Sonderanfertigungen), kann Morita den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4.    Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Morita im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. vier Wochen ab Vertragsabschluss.

(2) Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.

(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(4) Morita haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Morita) verursacht worden sind, die Morita oder deren Zulieferer (im Falle nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung) nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse Morita die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Morita zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird der Käufer hierüber unverzüglich informiert, dass die bestellte Ware nicht zur Verfügung steht. Eine ggf. bereits durch den Käufer erfolgte Zahlung wird unverzüglich zurück erstattet. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Morita vom Vertrag zurücktreten.

(5) Eine weitergehende Haftung für einen von Morita zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 8 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, als auch die Rechte von Morita, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben jeweils unberührt.

5.    Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Lieferung erfolgt ab Lager. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von Morita in 63128 Dietzenbach.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware auch an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, ist Morita berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(3) Morita ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, wenn

-          die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

-          dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Morita erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Morita berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Morita eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der zu lagernden

Ware im Falle der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens als auch der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass Morita überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6.    Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die Morita gegen den Käufer aus gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum von Morita. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, hat Morita nach vorheriger angemessener Fristsetzung das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt Morita die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag (Verwertungsfall) dar. Pfändet Morita die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Morita ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den Morita vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

(2) Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er

nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Morita ab; Morita nimmt die Abtretung hiermit an. Morita ermächtigt den Käufer widerruflich, die an Morita abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an Morita zu bewirken, als noch Forderungen von Morita gegen den Käufer bestehen.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von Morita hinweisen und Morita unverzüglich benachrichtigen, damit Morita ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Morita die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(5) Morita ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von Morita die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt Morita die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

7.    Gewährleistung

(1) Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Bei berechtigten Mängelrügen ist Morita, unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass Morita aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat Morita eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen.

(3) Morita ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(4) Morita trägt im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil sich der Vertragsgegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

(5) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.

(6) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

(7) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, Morita hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Pflichten gemäß Ziffer 8 Absatz (4) und Absatz (5) bleiben hiervon unberührt.

8.    Haftung

(1) Morita haftet unabhängig von den vorstehend unter Ziffer 7 (Gewährleistung) genannten und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Morita, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von Morita, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Morita nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit Morita, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem Morita bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet Morita auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Morita allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(2) Morita haftet auch für Schäden, die sie durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Morita haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung von Morita gemäß Ziffer 4 (Lieferfrist und Lieferverzug) dieses Vertrages. Soweit die Haftung von Morita ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Morita.

(4) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn Morita, ihre gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn Morita, deren gesetzliche Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, oder wenn die einfachen Erfüllungsgehilfen von Morita vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche des Käufers die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§§ 1, 14 Produkthaftungsgesetz).

9.    Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Bindungswirkung

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 - Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) wird ausgeschlossen.

(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Morita in Dietzenbach. Morita ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen. Für Klagen gegen Morita ist in diesen Fällen jedoch Dietzenbach (Deutschland) ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Sollten einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollten sich Regelungslücken ergeben, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(4) Die Vertragssprache ist deutsch.

(5) Nur die deutsche Sprachversion dieser Geschäftsbedingungen ist bindend.

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